Was § 6 Abs. 2 VOB/B sagt
Nach § 6 Abs. 2 VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Für das Wetter steht dort eine eigene Regel: Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. Wer eine längere Frist will, muss also zeigen, dass das Wetter über das Normale hinausging.
Normales Winterwetter zählt nicht
Was normal ist, hängt von Ort und Jahreszeit ab. Wer im Januar baut, muss mit Frost und Schnee rechnen und das in seine Bauzeit einplanen. Ein Unwetter, das weit über das übliche Maß hinausgeht, kann anders zu bewerten sein.
Manche Verträge regeln das genauer, etwa mit einer Zahl von Schlechtwettertagen, die schon im Bauzeitenplan steckt. Lesen Sie diese Stelle vor Baubeginn.
Jeden Ausfalltag einzeln belegen
Eine Sammelangabe wie „im Februar viel Regen“ hilft niemandem. Jeder Tag braucht seinen eigenen Eintrag.
- Datum und Baustelle.
- Wetterwerte zu mehreren Uhrzeiten: Temperatur, Niederschlag, Wind.
- Welche Arbeit nicht ging und warum, etwa Grenze des Herstellers oder Wind am Kran.
- Ab wann und bis wann die Arbeit ruhte.
- Wer entschieden hat, dass nicht gearbeitet wird.
- Fotos mit Datum und Uhrzeit.
- Wann und wie Sie die Behinderung dem Auftraggeber angezeigt haben.
So sieht ein belegter Ausfalltag aus
Ein Beispiel, alle Werte sind Beispielwerte: Am Morgen 2 °C und Dauerregen, bis zum Mittag 14 mm Niederschlag, die Baugrube steht unter Wasser. Der Polier stellt die Erdarbeiten um 9:15 Uhr ein, macht drei Fotos und schreibt die Behinderung mit Uhrzeit in den Tagesbericht. Die Bauleitung schickt am selben Tag die Anzeige an den Auftraggeber.
Wer diesen Tag Monate später vorlegt, hat alles zusammen: Wetter zu drei Uhrzeiten, die Folge auf der Baustelle, Fotos mit Zeit und das Datum der Anzeige. Ob der Tag die Frist verlängert, bleibt eine Frage des Vertrags und der Umstände, der Beleg dafür ist aber vollständig.
Anzeige und Dauer
Auch für Wetter gilt § 6 Abs. 1 VOB/B: Wer sich behindert glaubt, zeigt das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an. Ohne Anzeige werden die hindernden Umstände nur berücksichtigt, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.
Wie lange die Frist sich verlängert, berechnet § 6 Abs. 4 VOB/B nach der Dauer der Behinderung, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und für eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Für diese Rechnung brauchen Sie die Tage aus dem Bautagebuch.
Saison-Kurzarbeitergeld
Fällt in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März Arbeit wegen des Wetters aus, kann ein Betrieb des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld für seine Leute bei der Agentur für Arbeit beantragen (§ 101 SGB III). Als Ausfalltag zählt dort ein Arbeitstag, an dem mindestens eine Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit wegen zwingender Witterungsgründe ausfällt. Das Bautagebuch liefert dafür Datum, Wetter und den Grund, warum nicht gearbeitet wurde.
Die genauen Voraussetzungen nennt die Agentur für Arbeit. Wichtig für das Bautagebuch ist nur: Jeder Ausfalltag braucht seinen eigenen Eintrag.