Die klare Antwort: keine Pflicht aus der VOB/B
Viele Seiten im Netz sprechen vom „Bautagebuch nach VOB“, als gäbe es dort eine Vorschrift. Die gibt es nicht: Im Text der VOB/B kommt das Bautagebuch nicht vor. Eine Pflicht entsteht erst, wenn der Vertrag sie zusätzlich vereinbart, etwa in den Besonderen oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers.
Maßgeblich ist deshalb Ihr Vertrag. Dort steht, ob Sie ein Bautagebuch führen, in welcher Form und wie oft Sie es vorlegen müssen.
Behinderung: § 6 Abs. 1 VOB/B
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, muss er das dem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.
Das Bautagebuch zeigt, wann die Behinderung begann, wie lange sie dauerte und was deshalb liegen blieb. Die Anzeige selbst ersetzt es nicht.
Bedenken: § 4 Abs. 3 VOB/B
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, muss er sie nach § 4 Abs. 3 VOB/B unverzüglich mitteilen, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, und zwar schriftlich.
Wer diese Mitteilung gemacht hat, haftet nach § 13 Abs. 3 VOB/B nicht für einen Mangel, der auf genau diese Ursache zurückgeht. Fotos im Bautagebuch zeigen den Zustand der Vorleistung an dem Tag, an dem Sie die Bedenken hatten.
Stundenlohnarbeiten: § 15 Abs. 3 VOB/B
Stundenlohnarbeiten müssen Sie dem Auftraggeber vor Beginn anzeigen. Über die Stunden und den Verbrauch an Stoffen reichen Sie nach § 15 Abs. 3 VOB/B, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel ein. Der Auftraggeber gibt die bescheinigten Zettel unverzüglich zurück, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
Im Bautagebuch halten Sie die Regiestunden als Leistung fest, mit Namen und Uhrzeiten. Zeichnet der Bauherr den Bericht ab, ist der Nachweis viel schwerer zu bestreiten.
Was beim VOB-Vertrag ins Bautagebuch gehört
Wer nach VOB/B baut, sollte das Bautagebuch so führen, dass es jede Anzeige und jeden Nachweis stützt. Diese Angaben brauchen Sie dafür.
- Jede Behinderung mit Beginn, Ende, Ursache und Folge, dazu das Datum der Anzeige.
- Bedenken mit Fotos vom Zustand der Vorleistung oder des gelieferten Materials.
- Stundenlohnarbeiten mit Personen, Uhrzeiten und Material, getrennt von den Leistungen nach Vertrag.
- Anordnungen des Auftraggebers, die eine Änderung oder Zusatzleistung auslösen, mit Name und Uhrzeit.
- Wetter an jedem Tag, auch an guten.
Nachträge und Abnahme
Fordert der Auftraggeber eine Leistung, die im Vertrag nicht vorgesehen ist, muss der Auftragnehmer den Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Das Bautagebuch belegt, wer die Leistung wann gefordert hat und wann sie ausgeführt wurde.
Bei der Abnahme nach § 12 VOB/B zeigen die Fotos aus dem Bautagebuch, in welchem Zustand Sie die Leistung übergeben haben. Das hilft, wenn Jahre später ein Mangel behauptet wird.